Jul 07

Seit letztem Jahr sind Patientenverfügungen verbindliche Willenserklärungen, an die sich die Ärzte zu halten haben. Aus Sicht vieler Menschen eine Errungenschaft. Denn oft und lange genug ist es gerade bei Schwerstkranken, die sich selbst nicht mehr äußern konnten, zu Streit zwischen Ärzten und Angehörigen oder Bevollmächtigten gekommen, wenn es darum ging, die Wünsche des Kranken zu respektieren.

Es war vor allem die unsichere Rechtslage, die dann eine gar nicht erwünschte Apparatemedizin in Gang setzte, damit der Arzt und sein Team auf der “sicheren Seite” waren. Irgendwie verständlich, aber diese Zeiten sind mit der Verabschiedung des Patientenverfügungsgesetzes (§ 1901 a BGB) vorbei.

Nun meldet sich der Rottenburger Bischof, Gebhard Fürst zu Wort. Er fordert die Politik auf, die Gültigkeit von Patientenverfügungen zu begrenzen. Nach seiner Ansicht dürfe es nicht sein, dass z. B. ein Demenzerkrankter notwendige Nahrung nicht erhalte – selbst dann nicht, wenn der Erkrankte dies vorher so festgelegt habe. Wachkomapatienten oder Demenzerkrankte seien Lebende und nicht Sterbende, teilte Bischof Fürst der Deutschen Bischofskonferenz mit.

Nun, er ist nicht nur Bischof, sondern auch “Bioethik-Beauftragter“. Insofern ist es naheligend, dass er sich mit der Thematik beschäftigen muss. Allerdings frage ich mich angesichts seines mangelnden Respekts gegenüber dem erklärten Willen erwachsener Menschen, ob er sich mit der Thematik bzw. den Auswirkungen einer schweren Demenzerkrankung oder eines Wachkomas wirklich schon einmal eingehend befasst hat.

Hat die Kirche eigentlich nicht genug Probleme? Und für mich wirft die Forderung des Bischofs die Frage auf, ob die Vertreter der Kirche überhaupt in Erwägung ziehen, dass sie es mit mündigen Menschen zu tun haben könnten.
Oder halten sie uns alle doch nur für “Schafe Gottes”? Mein Wunsch: Jeden so leben und entscheiden lassen, wie er es für richtig hält. Dazu braucht man wirklich keine … Kirchenmänner.

Hinweis: Nach aktueller Rechtslage kann jeder Erwachsene in einer Patientenverfügung für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr äußern kann, festlegen, ob und wie er ärztlich behandelt werden möchte. Dieser Wille gilt dann nicht nur für tödliche Erkrankungen sondern für die vom Verfügenden beschriebenen Fälle.

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