Jun 07

Arbeitnehmer dürfen die gesetzliche Pflegezeit für ihre pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Aufteilung auf mehrere Abschnitte ist nicht möglich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart.

Aus Sicht des LSG könnte der Arbeitnehmer durch die Stückelung der Pflegezeit den darin enthaltenen Sonderkündigungsschutz beliebig ausdehnen. Das sei aber nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen.

Zudem sei eine Stückelung der Pflegezeit nicht nötig, weil das Pflegezeitgesetz bei kurzfristigem, nicht vorhersehbarem Pflegebedarf Arbeitnehmern die Möglichkeit gebe, sich für bis zu 10 Tage freistellen zu lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz).

Hinweis: Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart, 31.03.2010, Aktenzeichen 20 Sa 87/09

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