Am 10.03.2010 hat das Bundessozialgericht Kassel in seinem Urteil klargestellt, dass die Bestimmung einer Pflegestufe bis auf die Sekunde genau erfasst werden muss.
Eine Klägerin hatte beanstandet, dass der jeweilige Weg zur Toilette durch den MDK nur mit 30 Sekunden bewertet wurde. Sie war der Meinung, dass aus Praktikabilitätsgründen jeder Weg auf die volle Minute gerundet werden müsste.
Damit wäre Sie auf einen täglichen Pflegebedarf von 120 Minuten gekommen und wäre in die Pflegestufe 2 eingestuft worden.
Das Gericht erklärte jedoch, dass eine Minutenpauschale gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht vertretbar ist. Der Hilfebedarf muss vom Gutachter exakt bestimmt werden. Für einen durchschnittlichen Weg zur Toilette sah das Gericht einen Zeitbedarf von 30 Sekunden als angemessen an.
Hinweis: Sie finden das Urteil des Bundessozialgerichts unter dem Aktenzeichen B 3 P 10 / 08.




