Aug 19

Es ist eigentlich traurig, dass es überhaupt einen Anlass zu dieser Nachricht gibt: Das Bundesgesundheitsministerium hat klargestellt, dass auch Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz – s. HIER), Anspruch auf das zusätzliche Betreuungsgeld haben.

Das heißt, das zusätzliche Betreuungsgeld kann einem Anspruchsberechtigten nicht allein deshalb verwehrt werden, wiel er keine pflegenden Angehörigen oder keine (ehrenamtliche) Pflegeperson hat. Anlass zu dieser Klarstellung gab die AOK Mecklenburg-Vorpommern, die Versicherten das Betreuungsgeld mit der Begründung verweigerte, dass keine private Pflegeperson vorhanden sei. Die AOK vertrat die Auffassung, dass das Betreuungsgeld ausschließlich der Entlastung einer privaten Pflegeperson dient. Dass diese Auffassung rechtswidrig ist, ist nun klargestellt.

Zwar dient das zusätzliche Betreuungsgeld der Entlastung pflegender Angehöriger. Allerdings ist das Vorhandensein pflegender Angehöriger nach dem Gesetz keine Leistungsvoraussetzung!

Hinweis: Es ist auch nicht zulässig, dass Sozialämter das Betreuungsgeld auf die “Hilfe zur Pflege” nach SGB XII anrechnen.

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