Jul 24

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat laut einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts Bayern entschieden, dass die Pflegekasse die Übernahme der Pflegekosten im EU-Ausland ablehnen darf.

Die Regelung in § 34 SGB XI, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, verstößt nach Auffassung des EuGH nicht gegen europäisches Recht.
Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlange nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflegeleistungsansprüche bestehen.
Ein Umzug z. B. von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim kann deshalb für den Versicherten zum Anspruchsverlust führen.
Es gilt der Grundsatz: Die Mitgliedstaaten können ihre Kranken- und Pflegeversicherungssysteme frei bestimmen.

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